Satzung

Satzung der Postfelder Wählergemeinschaft (PW)

§ 1 Name und Tätigkeit

Die Postfelder Wählergemeinschaft( PW ) ist eine Vereinigung von Postfelder Bürgerinnen und Bürgern, die das öffentliche Leben im Dienste des Allgemeinwohls, in der Gemeinde Postfeld gestalten will. Unsere Tätigkeit soll das Leitbild der Gemeinde Postfeld mit Leben erfüllen.

§ 2 Grundprinzip

Die Postfelder Wählergemeinschaft basiert auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

§ 3 Sitz

Die Postfelder Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Postfeld.

§ 4 Mitgliedschaft

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand der Postfelder Wählergemeinschaft.

Mitglied der Postfelder Wählergemeinschaft können alle Einwohner der Gemeinde Postfeld werden, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinde Postfeld das Wahlrecht haben. Der Eintritt ist schriftlich beim Vorsitzenden zu erklären.

Die Mitgliederzahl der PW muss mindestens 10 Personen betragen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod.
    2. durch schriftliche Austrittserklärung. Diese hat beim Vorsitzenden zu erfolgen.
    3. durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe der PW sind:

    1. Die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand.
    3. Die PW-Fraktion in der Gemeindevertretung Postfeld

 § 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

    1. für die Beschlussfassung über alle die PW berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie z.B. die Aufstellung von Wahlkandidaten.
    2. für die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.
    3. für die Wahl des Vorstandes.
    4. für die Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.
    5. für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen und Gebühren.
    6. für den Ausschluss von Mitgliedern aus der PW.
    7. für die Auflösung der Wählergemeinschaft.

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, falls mindestens 9 Mitglieder der PW eine Mitgliederversammlung schriftlich bei ihm beantragen. Sie hat dann innerhalb von 2 Wochen statt zu finden.

In einem Geschäftsjahr soll in der Regel eine Mitgliederversammlung stattfinden, wobei diese Versammlung möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden soll. Auf dieser Versammlung werden die Vorjahresberichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegengenommen. Es werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vorsitzende, der Kassenwart und ein Kassenprüfer, in Jahren mit gerader Jahreszahl die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftwart und ein Kassenprüfer gewählt. Die Wahlzeit beträgt somit jeweils 2 Jahre. Unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Wahlen und Beschlüsse erfolgen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit. (Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt). Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.

 § 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    1. Vorsitzenden
    2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Schriftwart
    5. Zusätzlich gehören Kraft ihres Amtes, also ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung, mit vollem Stimmrecht folgende Personen dem Vorstand an:
    6. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung (Bürgermeister), sofern er der PW angehört.
    7. Der Fraktionsvorsitzende der PW-Fraktion bzw. der PW-Sprecher in der Gemeindevertretung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassen- und Rechnungsführung ist am Schluss des Kalenderjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Mandatsträger

Die im Rahmen der Kommunalwahl gewählten Gemeindevertreter vertreten die Interessen der PW in der Gemeindevertretung. An irgendwelche Weisungen sind sie jedoch nicht gebunden. Sie haben nach ihrem freien Ermessen und ihrem eigenen Gewissen zu entscheiden. Die gewählten Gemeindevertreter wählen ihren Fraktionsvorsitzenden und den Stellvertreter.

§ 11 Auflösung/ Satzungsänderung

Die PW kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (3/4 Mehrheit) aufgelöst werden, sofern die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist und allen Mitgliedern ein entsprechender Tagesordnungspunkt mindestens 3 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wird. Dieses Verfahren gilt sinngemäß auch für Satzungsänderungen.

§ 12 Beiträge

Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 § 12 Haftung

Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder der PW gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist jedoch auf das Vereinsvermögen sowie auf die Beiträge beschränkt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem 25.März 2012 in Kraft und ist auf der Mitgliederversammlung am 25.März 2012 in Postfeld beschlossen worden.

gez.  Rolf Brezinsky
Vorsitzender
Postfeld, den 25.März 2012

Download der Satzung als PDF